Der Architekt ist in verschiedensten Belangen der fachmännisch versierte Interessenvertreter des Bauherrn. Diese Vertrauensstellung kann mit den Rahmenbedingungen, unter denen der Architekt tätig sein muss, oder mit seinen eigenen Interessen kollidieren. Wichtig ist daher, dass der Architektenvertrag sorgfältig durchbesprochen und klar formuliert wird, was beide Parteien erwarten. In dieser und allen anderen Situationen im Zusammenhang mit Architektenverträgen sowie Werkverträgen beraten wir Sie gerne.
Oft denken Bauwillige, mit einem Architekten übernehme der Architekt die Verantwortung für den ganzen Bau und die Kosteneinhaltung. Das stimmt nur bedingt. Wer sich diesbezüglich absichern will, schliesst besser einen Vertrag mit einem Generalunternehmer ab, wenn dieser auch noch die Planung übernehmen soll, fährt man mit einem Totalunternehmervertrag bezüglich Kosteneinhaltung und späterer Ansprechperson für Mängel am besten.
Mit einem Generalunternehmervertrag bzw. einem Totalunternehmervertrag wird die Gesamtverantwortung für die Erstellung eines Bauwerks an den Unternehmer übertragen. Da lohnt es sich, vorher genau abzuklären und gemeinsam festzulegen, welche qualitativen Standards, Haftungsregeln und welche Massnahmen zum Reporting vereinbart werden. Hier unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung gerne.